Eigene Pressemeldungen (Auswahl):
Anläßlich der Presseerklärung der Staatsanwaltschaft Itzehoe vom 04. Februar 2005
„Wesselburen / Kreis Dithmarschen: Prozeßbeginn gegen den ehemaligen Lebensgefährten der Mutter von Sandra C. wegen sexuellen Mißbrauchs“
nimmt die Verteidigung von S. J. wie folgt Stellung:
Weder der vor dem Landgericht Itzehoe Angeklagte S. J. noch sein Verteidiger Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Helfried Roubicek aus Börgerende bei Rostock werden sich vor Beginn der Hauptverhandlung dahingehend äußern, ob oder ggf. was der Angeklagte am 10. Februar 2005 (Donnerstag) „zur Sache“ aussagen wird.
Erklärungen eines Angeklagten „zur Sache“ werden in der Hauptverhandlung abgegeben, wo sie nun einmal hingehören.
Auch für den Angeklagten S. J. gilt die Unschuldsvermutung, einer der wichtigsten Grundsätze des rechtsstaatlichen Strafverfahrens (Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren vor Gericht), wonach ein Tatverdächtiger bis zur rechtskräftigen Feststellung seiner Schuld durch ein Gerichtsurteil als unschuldig zu gelten hat (Artikel 6 Absatz II der auch in Deutschland uneingeschränkt geltenden Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – kurz: Menschenrechtskonvention).
Im übrigen ändert auch der Umstand, daß ein Beschuldigter bzw. Angeklagter sich in Untersuchungshaft befindet, nichts an der Unschuldvermutung, die bis zur Rechtskraft des Urteils besteht, welche allerdings auch nicht mit der Urteilsverkündung des Gerichts gleichgesetzt werden darf.
Beim Landgericht Itzehoe geht es am 10. Februar 2005 (Donnerstag) um den Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs gegen den in keiner Hinsicht vorbestraften S. J., der zum Zeitpunkt seiner Verhaftung im Herbst 2004 einer geregelten Beschäftigung nachging und in geordneten Verhältnissen aufgewachsen ist.
PRESSEERKLÄRUNG DER VERTEIDIGUNG vom 14.02.2005
Nach Urteilsverkündung des Landgerichts Itzehoe am 10. Februar 2005:
„R E V I S I O N E I N G E L E G T –
Strafverfahren gegen S. J. wegen des
Vorwurfes sexuellen Mißbrauchs der Sandra Ch.“
Beim Landgericht Itzehoe ging es am 10. Februar 2005 (Donnerstag) um den Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs gegen den nicht vorbestraften S. J., der zum Zeitpunkt seiner Verhaftung im Herbst 2004 einer geregelten Beschäftigung nachging und in geordneten Verhältnissen im Dithmarschen aufgewachsen ist und jahrelang in Wesselburen lebte.
Die nur knapp 4 ¾ Stunden dauernde Hauptverhandlung fand ohne Zeugen statt. Dies war bei der Verfahrensvorbereitung mit dem Gericht so abgestimmt worden. S. J. hat entscheidend zur Tataufklärung, zur Verfahrensabkürzung und -beschleunigung beigetragen. Ohne sein Geständnis, das er im Rahmen seiner rund 2 ½-stündigen Einlassung ohne Wenn und Aber - streckenweise sichtlich emotional bewegt - vortrug, hätte er angesichts der fehlenden Geschädigten kaum überführt werden können. S. J. hat in der Hauptverhandlung am 10. Februar 2005 auch auf alle Fragen der Verfahrensbeteiligten - insbesondere des Gerichts und der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft – stets ohne Zögern und immer ausführlich geantwortet (streckenweise allerdings auch in einer für S. J. extrem peinlichen Situation und dies in aller Öffentlichkeit). So hat S. J. auch in der Hauptverhandlung an der Aufklärung der 3 ihm vorgeworfenen Taten aus dem Sommer 2002 an der Sandra Ch. ganz entscheidend mitgewirkt.
Der Angeklagte S. J. und sein Verteidiger (Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Helfried Roubicek aus Börgerende bei Rostock) haben noch am selben Tage nach der Urteilsverkündung am 10. Februar 2005 eingehend beraten, ob ein Rechtsmittel gegen das Urteil der Jugendkammer des LG Itzehoe eingelegt werden soll, durch das der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt wurde.
Bereits mit Schriftsatz vom 11. Februar 2005 (Freitag) wurde Revision gegen das Urteil vom Vortage beim Landgericht Itzehoe für S. J. eingelegt. Gerügt wurde vom Verteidiger Roubicek für S. J. zunächst die Verletzung materiellen Rechts, da das Gericht strafmildernde Aspekte nicht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat und im Ergebnis nur dem Antrag der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Strafmaßes vollumfänglich gefolgt ist. Das Landgericht Itzehoe hat aus dem Inhalt des rund ½-stündigen Plädoyers der Verteidigung mit ihren über 30 strafmildernden Aspekten eine Reihe hiervon nicht zu Gunsten des Angeklagten bei der Urteilsverkündung am 10. Februar 2005 berücksichtigt.
Nach Bekanntgabe des schriftlichen Urteils, wozu das Gericht nach dem Gesetz 5 Wochen ab Urteilsverkündung am 10. Februar 2005 Zeit hat, wird von der Verteidigung des S. J. zu prüfen sein, ob ggf. weitere (Verfahrens-)Rügen im Revisionsverfahren des Angeklagten S. J. vorgebracht werden müssen und wie die bereits erhobene Rüge der Verletzung des materiellen Rechts ggf. weiter ausgeführt werden soll. Sowohl die Antragstellung und eine evtl. Revisionsbegründung können von der Verteidigung somit umständebedingt auch erst in einigen Wochen vorbereitet und schriftsätzlich gefertigt werden. Nach einer solchen Revisionsbegründung wird das Landgericht Itzehoe das Verfahren ca. im Frühjahr 2005 über die Staatsanwaltschaft Itzehoe bzw. die Generalbundesanwaltschaft dem Bundesgerichtshof zuständigkeitshalber zuleiten, der über die eingelegte Revision befinden und entscheiden muß.
Nach Ansicht der Verteidigung wäre eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren, die zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können, eine durchaus noch tat- und schuldangemessene Bestrafung des S. J. gewesen.
PRESSEERKLÄRUNG DER VERTEIDIGUNG vom 06.11.2005
Anläßlich des Strafverfahrens vor der III. Großen Strafkammer des
Landgerichts Neubrandenburg als Jugendschutzkammer
„Strafverfahren der III. Großen Strafkammer gegen R. D. wegen des Verdachts einer Vergewaltigung einer Jugendlichen“
nimmt die Verteidigung von R. D. wie folgt Stellung:
Die Hauptverhandlung wurde am 24. Oktober 2005 mit dem Aufruf der Sache und der Feststellung der Personalien des Angeklagten begonnen, endete jedoch bereits nach wenigen Minuten, weil der Angeklagte von seinem gesetzlich normierten Recht auf Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machte (§ 217 Absatz II StPO / Verfahrensfehler der Justiz), weil das Gericht ihn nicht ordnungsgemäß geladen hatte.
Das Gericht hat – nach Aussetzung des Verfahrens am 24. Oktober 2005 - bereits unmittelbar am Folgetag in einer neuen Gerichtsbesetzung mit dem selben Vorsitzenden die Hauptverhandlung nunmehr für den heutigen Tag angesetzt.
In einer vorangegangenen Presseerklärung (06.11.2005) wurde von der Verteidigung des Angeklagten R. D. seitens seines Verteidigers (Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Helfried Roubicek aus Börgerende bei Rostock) darauf hingewiesen, daß bis zur rechtskräftigen Gerichtsentscheidung die Kernfrage der Schuld und Verantwortung eines Angeklagten - Unschuldsvermutung laut Artikel 6 II der EMRK (Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) - offen bleibt.
Verteidigung in Strafverfahren ist ständiger Kampf. Es geht bei diesem Kampf um die Rechte zunächst eines Beschuldigten im Ermittlungsverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft / Kripo, sodann in seiner Position als Angeschuldigter im Zwischenverfahren bzw. schließlich als Angeklagter in einem Strafverfahren vor einem Gericht und damit stets gegenüber Organen des Staates, die den gesetzlichen Auftrag zur Verfolgung von Straftaten haben. Der Verteidiger hat demgegenüber die Aufgabe, mit allen gesetzlichen Mitteln seinem Mandanten in Strafsachen zu helfen.
In einem Ermittlungs- bzw. Strafverfahren greift der Staat aufgrund existierender Gesetze, aber dabei doch für einen Betroffenen mit aller Konsequenz in persönliche Freiheiten und auch in Geschäfts- und Privatsphären der Bürger ein. Ein Verteidiger, insbesondere ein konfliktbereiter Strafverteidiger, kann einerseits zwar um eine Balance in einem Strafverfahren bemüht sein, ist aber – wie in der Rechtswissenschaft und Anwaltschaft ausgeführt wird - entschieden auch „rechtsstaatlicher Garant der Unschuldsvermutung eines Beschuldigten bzw. eines Angeklagten“, setzt sich also stets für ihn im Rahmen der gesetzlichen (strafprozessualen) Möglichkeiten ein.
Ein Strafverteidiger hat in einem Strafverfahren vor Gericht, wie im heutigen Strafverfahren gegen R. D. vor der III. Großen Strafkammer des Landgerichts Neubrandenburg, die Interessen des Angeklagten in defensiver Weise ebenso zu wahren und entschieden zu vertreten, wie die Rechte eines Angeklagten in offensiver Hinsicht wahrzunehmen. Nur so wird eine Verteidigung ihrer Rolle als Gegenpol staatlicher Macht gerecht. Da ein Angeklagter nicht zum bloßen „Untersuchungsgegenstand“ werden darf, ist ein Strafverteidiger in seiner (beratenden) und eigeninitiativ handelnden Funktion als rechtlicher Beistand eines Angeklagten in jeder Verfahrenslage aufgerufen, staatliches Handeln in einem Strafprozeß zu kontrollieren und alle erdenklichen strafprozessuale Maßnahmen und Möglichkeiten zur Interessenwahrnehmung des Mandanten zu nutzen. Auch die Einflußnahme auf das Prozeßgeschehen, nicht zuletzt auch zur Sicherung eines fairen Verfahrens, ist mit primäres Ziel eines Verteidigers. So darf dem Angeklagten R. D. aus dem ihm gewährten Prinzip des rechtlichen Schutzes, weil er zur Hauptverhandlung am 24. Oktober 2005 nicht fristwahrend geladen wurde, zu keinem Zeitpunkt ein Nachteil erwachsen.
Abschließend:
Etwaige (ergänzende) Erklärungen des Angeklagten R. D. „zur Sache“ gehören in die Hauptverhandlung, wo sie nun einmal nach der deutschen Strafprozeßordnung hingehören. Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Helfried Roubicek aus Börgerende bei Rostock wird als sein Verteidiger außerhalb des Gerichtssaales für seinen Mandanten somit keinerlei Erklärungen zur Sache abgeben.
PRESSEERKLÄRUNG DER VERTEIDIGUNG vom 14.11.2005
Infolge der Presseerklärung des
Landgerichts Neubrandenburg vom 20. Oktober 2005
„Strafverfahren der III. Großen Strafkammer gegen R. D. wegen Vergewaltigung einer Fünfzehnjährigen“
und des seither erfolgten Medienechos, nimmt die Verteidigung von R. D. wie folgt Stellung:
Weder der vor dem Landgericht Neubrandenburg Angeklagte R. D. noch sein Verteidiger Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Helfried Roubicek aus Börgerende bei Rostock werden sich vor Beginn der Hauptverhandlung dahingehend äußern, ob oder ggf. was der Angeklagte am 14. November 2005 (Montag) „zur Sache“ aussagen wird.
Erklärungen eines Angeklagten „zur Sache“ werden in der Hauptverhandlung abgegeben, wo sie nun einmal hingehören.
Auch für den Angeklagten R. D. gilt nach wie vor die Unschuldsvermutung, einer der wichtigsten Grundsätze des rechtsstaatlichen Strafverfahrens (Ermittlungsverfahren der Kripo / Staatsanwaltschaft oder Strafverfahren vor Gericht), wonach ein Tatverdächtiger bis zur rechtskräftigen Feststellung seiner Schuld durch ein Gerichtsurteil als unschuldig zu gelten hat (Artikel 6 Absatz II der auch in Deutschland uneingeschränkt geltenden Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – kurz: Menschenrechtskonvention).
Im übrigen ändert auch der Umstand, daß ein Beschuldigter, Angeschuldigter bzw. Angeklagter sich (monatelange) in Untersuchungshaft befindet, nichts an der weiterhin für ihn geltenden Unschuldvermutung, die bis zur Rechtskraft des Urteils besteht. Die Rechtskraft eines Urteils darf allerdings auch nicht mit der Urteilsverkündung durch ein Gericht gleichgesetzt werden. Auch während der ggf. mehrtägigen Hauptverhandlung in I. Instanz bleibt für einen Angeklagten die Unschuldsvermutung als Ausfluß unseres rechtsstaatlichen Prinzips uneingeschränkt bestehen – sogar auch während eines evtl. anschließenden Revisionsverfahrens. Auch die Existenz eines inzwischen seit über 6 Monaten im Falle von R. D. vollzogenen Haftbefehles hat nicht zur Folge, daß die „Unschuldsvermutung“ als aufgehoben gelten könne.
Beim Landgericht Neubrandenburg geht es im Strafverfahren gegen R. D. am 14. November 2005 (Montag) um den Vorwurf einer Straftat eines Bundesbürgers aus MVP, der zum Zeitpunkt seiner Verhaftung im Frühjahr 2005 in der Nähe von Neubrandenburg ein geregeltes Leben führte, als junger Mann sowie Vater von Kindern - als ein nach langjähriger Haftstrafe vorzeitig Entlassener - eine eigene Wohnung hatte und dort in geordneten Verhältnissen alleine lebte.
Die Hauptverhandlung wurde am 24. Oktober 2005 mit dem Aufruf der Sache und der Feststellung der Personalien des Angeklagten begonnen, endete jedoch bereits nach wenigen Minuten, weil der Angeklagte von seinem gesetzlich normierten Recht auf Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machte (§ 217 Absatz II StPO / Verfahrensfehler der Justiz), weil das Gericht ihn nicht ordnungsgemäß geladen hatte.
PRESSEERKLÄRUNG DER VERTEIDIGUNG vom 04.02.2007
Anläßlich des Strafverfahrens vor der II. Großen Strafkammer des
Landgerichts Rostock als Wirtschaftsstrafkammer
„Ex-Bundesverkehrsminister Prof. Dr.-Ing. habil. Günther Krause vor Gericht“
nimmt die Verteidigung von Professor Krause – Rechtsanwalt Gunter Degreif aus Hamburg + Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Helfried Roubicek aus Börgerende bei Rostock - wie folgt Stellung:
Die vom Landgericht Rostock Mitte Januar 2007 für Anfang Februar 2007 angesetzte erneute Hauptverhandlung betrifft überwiegend ein „altes“ Strafverfahren: Das LG Rostock verurteilte Prof. Dr.-Ing. habil. Günther Krause, Bundesverkehrsminister a. D., am 23. Dezember 2002 nach einem 8-monatigen Strafverfahren mit 43 Hauptverhandlungstagen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten wegen Untreue, versuchter Steuerhinterziehung und des Betruges. Aufgrund der von den Verteidigern des Angeklagten Prof. Krause eingelegten Revision hob der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig das Urteil des LG Rostock in allen wesentlichen Punkten zu allen Vorwürfen auf (u. a. wegen Verjährung, was dem LG Rostock bereits am 1. Hauptverhandlungstag im April 2002 mündlich und in einem langen Schriftsatz von RA Roubicek vorgetragen wurde !) und verwies den verbleibenden Rest der Strafsache durch Beschluß bereits am 07. Juli 2004 wegen der von der Verteidigung gerügten Verfahrensfehler des Landgerichts im angefochtenen Urteil hinsichtlich der verbleibenden 2 Vorwurfkomplexe zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer des LG Rostock zurück.
Die Verteidigung des Angeklagten Prof. Krause weist aus ggb. Anlaß darauf hin, daß bis zur rechtskräftigen Gerichtsentscheidung die Kernfrage der Schuld des Mandanten und einer evtl. Verantwortung eines Angeklagten offen bleibt - Unschuldsvermutung laut Artikel 6 II der EMRK (Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten).
Verteidigung in Strafverfahren ist ständiger Kampf. Es geht bei diesem Kampf um die Rechte zunächst eines Beschuldigten im Ermittlungsverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft / Kripo, sodann in seiner Position als Angeschuldigter im Zwischenverfahren bzw. schließlich als Angeklagter in einem Strafverfahren vor einem Gericht und damit stets gegenüber Organen des Staates, die den gesetzlichen Auftrag zur Verfolgung von Straftaten haben. Der Verteidiger hat demgegenüber die Aufgabe, mit allen gesetzlichen Mitteln seinem Mandanten in Strafsachen zu helfen.
In einem Ermittlungs- bzw. Strafverfahren greift der Staat aufgrund existierender Gesetze, aber dabei doch für einen Betroffenen mit aller Konsequenz in persönliche Freiheiten und auch in Geschäfts- und Privatsphären der Bürger ein. Ein Verteidiger, insbesondere ein konfliktbereiter Strafverteidiger, kann einerseits zwar um eine Balance in einem Strafverfahren bemüht sein, ist aber - wie in der Rechtswissenschaft und Anwaltschaft ausgeführt wird - entschieden auch „rechtsstaatlicher Garant der Unschuldsvermutung eines Beschuldigten bzw. eines Angeklagten“, setzt sich also stets für ihn im Rahmen der gesetzlichen (strafprozessualen) Möglichkeiten ein.
So liegt der Fall auch hier bei Prof. Krause:
Nicht nur ein zermürbendes und unendlich langes Strafverfahren fand für ihn im Jahre 2002 statt, sondern vorausgegangen war damals ein jahrelanges Ermittlungsverfahren mit enormen persönlichen und beruflichen Beeinträchtigungen, Hausdurchsuchungen, etc. Auch im neuen Strafverfahren wird es darum gehen, elementare Grundsätze der deutschen Strafprozeßordnung und Garantien gemäß dem Grundgesetz sowie der Menschenrechtskonvention auch von der Justiz zu respektieren. Auch hierbei gilt der Satz: Verteidigung in Strafverfahren ist ständiger Kampf. Wir werden ihn als Organ der Rechtspflege & engagierte Verteidiger des Angeklagten mit allen uns zur Verfügung stehenden rechtsstaatlichen Mitteln führen, wann, wo und wie auch immer es uns geboten erscheint.
Ein Strafverteidiger hat in einem Strafverfahren vor Gericht, wie im derzeitigen Strafverfahren gegen Prof. Krause vor der II. Großen Strafkammer des Landgerichts Rostock als Wirtschaftsstrafkammer, nach einer Aufhebung und Zurückweisung seitens des Bundesgerichtshofs im Sommer 2004, die Interessen des Angeklagten in defensiver Weise ebenso stets zu wahren und entschieden zu vertreten, wie die Rechte eines Angeklagten in offensiver Hinsicht wahrzunehmen. Nur so wird eine Verteidigung ihrer Rolle als Gegenpol staatlicher Macht gerecht. Da ein Angeklagter nicht zum bloßen „Untersuchungsgegenstand“ werden darf, ist ein Strafverteidiger in seiner (beratenden) und eigeninitiativ handelnden Funktion als rechtlicher Beistand eines Angeklagten in jeder Verfahrenslage aufgerufen, staatliches Handeln in einem Strafprozeß zu kontrollieren und alle erdenklichen strafprozessualen Maßnahmen und Möglichkeiten zur Interessenwahrnehmung des Mandanten zu nutzen. Auch die Einflußnahme auf das Prozeßgeschehen, nicht zuletzt auch zur Sicherung eines fairen Verfahrens, ist mit ein elementares Ziel eines jeden engagierten Verteidigers. So darf dem Angeklagten Prof. Krause aus der Wahrnehmung der ihm zustehenden prozessualen Rechte und Möglichkeiten zu keinem Zeitpunkt ein Nachteil erwachsen, ganz abgesehen von dem o. e. Grundsatz der Unschuldvermutung bis zur Rechtskraft einer Gerichtsentscheidung. Die Verteidigung des Angeklagten Prof. Krause - Rechtsanwalt Gunter Degreif aus Hamburg + Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Helfried Roubicek aus Börgerende bei Rostock - wird stets Garant dieser Ziele und der verfassungsrechtlichen Garantien für den Angeklagten bleiben und sie wird ihren Aufgaben durch engagierte (aktive) Verteidigung insofern gerecht werden und bleiben.
Im Übrigen:
Dem Angeklagten ist noch nicht einmal vom Gericht hinreichend Gelegenheit gegeben worden, sich - nach der erst vor wenigen Tagen „in nicht nachvollziehbarer Eile“ und somit plötzlich sowie nach über einen Jahr offensichtlichem „Verfahrensstillstand“ und über 2 ½ Jahren nach der für Prof. Krause positiven BGH-Entscheidung - in angemessener Art und Weise auf seine nunmehr erforderliche Verteidigung gegenüber den ihm erhobenen Vorwürfen vorzubereiten. Dem Gericht ist bekannt, daß Prof. Krause aufgrund familiärer Auseinandersetzung keinen Zugang zu den alten Vorgängen und eigenen Akten hat, mit denen er sich zuletzt im Jahre 2002 in seinem Strafverfahren vor dem Landgericht Rostock (III. Große Strafkammer) befassen mußte. Jüngste Anträge der Verteidigung wurden abgelehnt bzw. nicht beschieden. Befangenheitsantrag bezüglich eines Richters mußte für Prof. Krause bereits gestellt werden.
Abschließend:
Etwaige (ergänzende) Erklärungen des Angeklagten Prof. Krause „zur Sache“ gehören in die Hauptverhandlung, wo sie nun einmal nach der deutschen Strafprozeßordnung hingehören. Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Helfried Roubicek aus Börgerende bei Rostock sowie Kollege RA G. Degreif aus Hamburg werden ihrerseits als seine Verteidiger außerhalb des Gerichtssaales für ihren Mandanten somit keinerlei inhaltliche Erklärungen „zur Sache“ abgeben. Zu verfahrensrechtlichen Grundsätzen und in diesem Strafverfahren erfolgten Fehlern der Justiz stehen sie jedoch im Rahmen ihrer Möglichkeiten u. U. zur Verfügung.
PRESSEERKLÄRUNG DER VERTEIDIGUNG vom 09.04.2009
Anlässlich der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofes / 5. Strafsenat in Leipzig vom 24. März 2009 in Sachen des
„Strafverfahrens gegen Ex-Bundesverkehrsminister Prof. Dr.-Ing. habil. Günther Krause“
lässt Prof. Dr.-Ing. habil. Günther Krause und seine Verteidigung – Rechtsanwalt Gunter Degreif aus Hamburg + Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Helfried Roubicek aus Börgerende bei Rostock – den interessierten Presse- und Medienvertretern folgende
INFORMATION für die PRESSE
zur Klarstellung zukommen:
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Das Landgericht Rostock verurteilte Prof. Krause in 2002 zwar zu 4 Jahren Gefängnis, dieses Urteil wurde vom BGH nicht bestätigt!
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Das Landgericht Rostock verurteilte Prof. Krause daraufhin im Jahre 2007 in 8 Fällen, wobei
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die Verteidigung Revision einlegte und wiederum eine umfangreiche Revisionsbegründung fertigte.
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Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil nach 17 Monaten Revisionszeit nicht bestehen lassen und es nur in 2 Fällen bestätigt.
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Prof. Krause und seine Verteidigung prüfen derzeit die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde.
Die vom Landgericht Rostock ab 06. Februar 2007 - nach inzwischen immerhin über 10 Jahren strafrechtlicher Verfolgung – erneut durchgeführte Hauptverhandlung gegen Prof. Krause führte nach vorangegangener vollständiger Aufhebung des Urteils (des LG Rostock vom 23. Dezember 2002 der III. Großen Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer) seitens des Bundesgerichtshofes (BGH) am 07. Juli 2004 und nach teilweiser Zurückverweisung des Verfahrens durch den BGH an das LG Rostock am 30. Oktober 2007 im 9. Monat der Hauptverhandlung vor der II. Großen Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer und somit nach 21 Hauptverhandlungstagen zu einer erneuten Verurteilung, wonach Prof. Krause zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt wurde. Größtenteils in derselben Rechtssache wurde bereits am 23. Dezember 2002 am 43. Hauptverhandlungstag ein Urteil des LG Rostoc verkündet, wonach Prof. Krause 4 Jahre ins Gefängnis hätte gehen sollte, was seine Verteidigung durch behutsame Revisionsbegründungen erfolgreich schon in den Jahren 2003 / 2004 abwenden konnte.
Der BGH hat nunmehr am 24. März 2009 im Beschlusswege, dem eine ausführliche Begründung zugrundeliegt, auch dieses Urteil des LG Rostock nicht bestehen lassen. Das Verfahren wurde in 6 der 8 Fälle eingestellt. Derzeit besteht Rechtskraft nur in 2 Fällen!
Die Verteidigung von Prof. Dr.-Ing. habil. Günther Krause, Bundesverkehrs-minister a. D. prüft derzeit – trotz Rechtskraft des Urteils vom 30. Oktober 2007 in den verbleibenden 2 Punkten – ob fristwahrend binnen Monatsfrist Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einzulegen ist, auch mit dem Ziel, u. U. – später – noch Menschenrechtsbeschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg erheben zu können.
Auch nach über 60 Hauptverhandlungstagen und insgesamt über 260 Stunden Gerichtspräsenz des Prof. Krause (in den Jahren 2002 und 2007) und einem vorangegangenen jahrelangen Ermittlungsverfahren ist das Verfahren gegen ihn zwar in dieser Etappe abgeschlossen.
PRESSEERKLÄRUNG vom 29. November 2010
Die Aufgaben des Verteidigers in einem Strafverfahren
(Worms) Strafrecht gehört zu den wichtigsten Rechtsgebieten in der Bundesrepublik Deutschland. Bereits seit Beginn der neunziger Jahre liegt die Anzahl der jährlichen Straftaten in Deutschland in etwa gleich, im Schnitt rd. 6 Mio. pro Jahr mit einer bisherigen Spitze im Jahre 1993 mit insgesamt 6,75 Mio. Straftaten.
Hierbei reicht die Bandbreite der Straftaten von einfachen Diebstahlsdelikten, die im Übrigen mit knapp 40 % des Aufkommens den größten Anteil darstellen, bis zu Gewaltverbrechen wie Mord und Totschlag, aber auch Steuerstraftaten und Wirtschaftskriminalität. Zwar machten Wirtschaftsdelikte nur etwas mehr als 1 Prozent aller Straftaten aus, der volkswirtschaftliche Schaden hierdurch beläuft sich nach Schätzungen jedoch in Höhe von rd. 4 Milliarden Euro jährlich.
Welche Aufgaben dabei eigentlich dem so bekannten „Herrn Verteidiger“ in einem Strafverfahren obliegen, erläutert Fachanwalt für Strafrecht Helfried Roubicek aus Börgerende/Bad Doberan bei Rostock, Landesregionalleiter „Mecklenburg-Vorpommern“ des VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Worms.
Der Verteidiger ist - so jedenfalls das Gesetz - neben der Staatsanwaltschaft und dem Gericht ein unabhängiges, selbständiges Organ der Rechtspflege und ist dabei dem Gericht und der Staatsanwaltschaft gleichgeordnet. Verteidiger darf jeder Rechtsanwalt und jeder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule sein. Es könnten auch andere Personen in Betracht kommen, z. B. die das besondere Vertrauen des Angeklagten genießen. Diese können dann vom Gericht extra zugelassen werden, im Falle einer Pflichtverteidigung jedoch nur als Wahlverteidiger neben einem Anwalt oder einem Rechtslehrer.
Die Aufgaben eines Verteidigers sind vielfältig, so Roubicek.
Zunächst hat der Verteidiger den Beschuldigten über das formelle und materielle Recht zu beraten. Er wirkt - in einem gewissen Umfang, wenn von ihm (und dem Mandanten) gewollt - mit bei der Aufklärung des Tatgeschehens mit und kann sich für den Beschuldigten im Ermittlungs- und Hauptverfahren vor Gericht äußern. In prozessrechtlicher Hinsicht kann ein Verteidiger für den Beschuldigten z. B. Beweisanträge stellen, eigene Ermittlungen durchführen etc. Die Rechte eines Verteidigers gehen über die eines Beschuldigten hinaus. Der Verteidiger hat z. B. ein umfassendes Akteneinsichtsrecht gemäß § 147 Strafprozessordnung (StPO). Dabei hat der Verteidiger die Möglichkeit, den Beschuldigten über den Akteninhalt zu informieren und ihm Aktenauszüge in Kopie zukommen zu lassen. Darüber hinaus hat der Verteidiger das Recht, Mitangeklagte zu befragen und ein Kreuzverhör vor Gericht durchzuführen. Diese Rechte hat der Beschuldigte selbst nicht.
Last but not least ist der Strafverteidiger aber auch – wie schon erwähnt – ein Organ der Rechtspflege. In einem rechtsstaatlichen Verfahren hat ein Verteidiger mitzuwirken, um die rechtsstaatliche Strafrechtspflege zu garantieren. Der Strafverteidiger ist aber in erster Linie berufen, die Rechte des Beschuldigten / Angeschuldigten / Angeklagten / zu wahren und die für ihn sprechenden Gesichtspunkte geltend zu machen. Ein Verteidiger im Strafverfahren soll aber auch im Zusammenwirken mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft der Wahrheitsfindung dienen und darf diese somit nicht erschweren oder vereiteln: Die Grenze liegt also z. B. bei der Strafvereitelung nach § 258 Strafgesetzbuch. Im rechtlich zulässigen Umfang werden Strafverteidiger daher stets die Interessen des Mandanten im Auge behalten und jeweils die verfahrensrechtlich opportunen Maßnahmen abwägen, Anträge stellen und den „Kampf“ für den Mandanten führen. Denn aktive Verteidigung, so Roubicek, sei „rechtsstaatlich gebilligter Kampf in den Grenzen der Strafprozessordnung“ im Interesse des Beschuldigten oder Angeklagten.
Er riet, in allen strafrechtlich relevanten Fällen grundsätzlich so früh wie möglich. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die auf Strafrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. – www.vdsra.de - verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Helfried Roubicek
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht
Landesregionalleiter “Mecklenburg-Vorpommern“
des VdSRA Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V.
Seestr. 23c, 18211 Börgerende (bei Bad Doberan / Rostock)
Telefon (03 82 03) 8 19 75 + (01 71) 6 20 91 11
Telefax (03 82 03) 8 14 46
Email: Roubicek@t-online.de
www.strafverteidiger-ostsee.de
Presseerklärung des Verteidigers Helfried Roubicek von
Axel J a e g e r,
Bürgermeister der Gemeinde Börgerende-Rethwisch
Börgerende, den 04. November 2010
1. Am 19.10.2010 fand bei Axel Jaeger eine Durchsuchung seiner Privat- und Geschäftsräume statt. Grundlage war ein Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Rostock vom 13.10.2010, in dem Axel Jaeger von der Staatsanwaltschaft Rostock vorgeworfen wird, für die in seinem Aufgabenbereich liegende Einwirkungsmöglichkeit auf die Gestaltung der für Gemeindeland zu erstellenden Bebauungspläne geldwerte Vorteile erhalten zu haben.
2. Axel Jaeger hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe als völlig unbegründet zurückgewiesen und gleichzeitig den Behörden jede zur Aufklärung hilfreiche Unterstützung zugesagt sowie in Betracht kommende Unterlagen zur Verfügung gestellt.
3. Auf der am 03.11.2010 einberufenen Gemeindevertretersitzung hat Axel Jaeger die Gemeindevertreter über den Sachverhalt informiert. Nach dieser Unterrichtung haben sich Axel Jaeger und Gemeindevertretungsmitglied Helfried Roubicek - als von Axel Jaeger gewähltem Strafverteidiger - aus der Sitzung entfernt. Anschließend haben die Gemeindevertreter dem Bürgermeister Axel Jaeger ihr Vertrauen ausgesprochen.
4. Am 04.11.2010 erhielt der Bürgermeister Axel Jaeger von der Rechtsaufsichtsbehörde / Landrat des Landkreises Bad Doberan die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung mit der Mitteilung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Letzteres wurde gleichzeitig bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Rostock ausgesetzt.
Presserklärung des VdSRV e. V. / RA Roubicek vom 04.05.2011:
Bundesverfassungsgericht muss sich mit „elektronischer Fußfessel“ befassen
(Worms) Die vom Landgericht Rostock im Rahmen der Ausgestaltung der Führungsaufsicht Anfang des Jahres 2011 – nachträglich – angeordnete elektronische Überwachung eines nach vollständiger Verbüßung einer Strafhaft von rund 20 Jahren Entlassenen ist derzeit Gegenstand einer beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe anhängigen Verfassungsbeschwerde.
Nach den Worten von Fachanwalt für Strafrecht Helfried Roubicek aus Börgerende (bei Bad Doberan bei Rostock) - Vizepräsident und Landesregionalleiter Mecklenburg-Vorpommern des VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. mit Sitz in Worms - der diese Verfassunsgbeschwerde namens und im Auftrages eines Mandanten aus Mecklenburg-Vorpommern eingelegt hatte, richtet sich diese gegen die - seit dem 01.01.2011 in das Strafgesetzbuch neu eingeführte - Norm des § 68 b I 1 Nr. 12 StGB, wonach das Gericht die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen kann, „die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen“.
Nachdem die Beschwerde des Betroffenen gegen die ihm Anfang März 2011 von der Rostocker Polizei - bundesweit offensichtlich erstmalig nach der völlig neuen Gesetzgebung - angelegte elektronische Fußfessel erfolglos blieb und auch sein Antrag auf Außervollzugsetzung vom Oberlandesgericht (OLG) Rostock - Az. I Ws 62 / 11 - abschlägig beschieden wurde, blieb dem Betroffenen nur noch der Weg nach Karlsruhe zum Bundesverfassungsgericht, so der Strafrechtsexperte.
Gerügt wurde mit der Verfassungsbeschwerde die durch die angelegte elektronische Fußfessel beim Beschwerdeführer erfolgte Verletzung:
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seiner Menschenwürde, Art. 1 I GG (Grundgesetz) nebst
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Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 I GG in Verbindung mit Art. 1 I GG und
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die mit der Fesselung verbundene Einschränkung seiner persönlichen Freiheit, Art. 2 II GG,
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seine Beschränkung der Berufsfreiheit, Art.12 GG,
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die Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes (Art. 103 II GG) im Zusammenhang mit einer fehlenden Begründung für die Anordnung der elektronischen Überwachung),
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die Verletzung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 III GG) im Zusammenhang mit der Resozialisierungspflicht (§ 2 I Strafvollzugsgesetz) und
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eine fehlende (!) Rechtsgrundlage für die elektronische Fußfessel im Zusammenhang mit der gesetzlichen Regelung des § 68 b I 1 Nr. 12 StGB.
Gleichzeitig wurde beim Bundesverfassungsgericht ein Antrag auf Einstweilige Anordnung gestellt, um eine kurzfristige Entscheidung herbeizuführen und einen möglicherweise verfassungswidrigen Eingriff in seine Grundrechte nicht auf unabsehbarer Zeit hinauszuzögern, da eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache voraussichtlich mehrere Monate in Anspruch nehmen wird.
Der bundesweit tätige Strafverteidiger Roubicek riet, den Ausgang dieses Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht - Az. 2 BvR 916 / 11 - zu beachten (wir werden zu ggb. Zeit berichten) sowie grundsätzlich – unabhängig von diesem Fall – in allen strafrechtlich relevanten Fällen, aber auch in Fällen, in denen Menschen zu Opfer von Gewalttaten geworden sind, so früh wie möglich rechtlichen Rat eines auf Strafrecht spezialisierrten Anwaltes in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. und Strafverteidiger e. V. - www.strafrechtsverband.de - verwies.
Börgerende & Worms, den 04. Mai 2011
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Helfried Roubicek
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht
VdSRV-Vizepräsident
und
Landesregionalleiter “Mecklenburg-Vorpommern“ des
VdSRV Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V.
Seestr. 23c, 18211 Börgerende (bei Bad Doberan / Rostock)
Telefon (03 82 03) 8 19 75 + (01 71) 6 20 91 11
Telefax (03 82 03) 8 14 46
Email: Roubicek@t-online.de
www.strafverteidiger-ostsee.de
Presserklärung des VdSRV e. V. / RA Roubicek vom 06.06.2011:
Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerde
zur „elektronischen Fußfessel“ an
(Worms) Die vom Landgericht Rostock im Rahmen der Ausgestaltung der Führungsaufsicht Anfang des Jahres 2011 – nachträglich – angeordnete elektronische Überwachung eines nach vollständiger Verbüßung einer Strafhaft von rund 20 Jahren Entlassenen war Anfang Mai 2011 der Gegenstand einer beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe anhängig gemachten Verfassungsbeschwerde.
Wie Fachanwalt für Strafrecht Helfried Roubicek aus Börgerende (bei Bad Doberan bei Rostock) - Vizepräsident und Landesregionalleiter Mecklenburg-Vorpommern des VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. mit Sitz in Worms -, der diese Verfassungsbeschwerde (VB) namens und im Auftrages eines Mandanten aus Mecklenburg-Vorpommern eingelegt hatte, nun mitteilt, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe nur knapp 4 Wochen nach seiner Einreichung entschieden, diese auch anzunehmen.
Die Angelegenheit, die beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 2 BvR 916 / 11 vom Zweiten Senat bearbeitet wird, erfährt dort nun eine eingehende Prüfung. Dafür wurde die 32-seitige Verfassungsbeschwerde nebst den zahlreichen Anlagen (insgesamt weitere 135 Seiten) vom BVerfG auch an folgende Stellen - mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis Ende August 2011 - zugeleitet:
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Bundestag
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Bundesrat
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Bundeskanzleramt
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Bundesministerium des Inneren
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Bundesministerium der Justiz
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allen (!) Landesregierungen
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ustizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern
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Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht.
Mit der Annahme der Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht sei die „erste Hürde“ erreicht, betont Roubicek. Immerhin gehöre diese Verfassungsbeschwerde damit zu den jährlich - statistisch betrachtet - maximal nur rund 1 bis 2 % der Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe, die vom Bundesverfassungsgericht überhaupt zur Entscheidung angenommen werden.
Zur Erinnerung:
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die - seit dem 01.01.2011 in das Strafgesetzbuch neu eingeführte - Norm des § 68 b I 1 Nr. 12 StGB, wonach das Gericht die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen kann, „die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen“.
Nachdem die Beschwerde des Betroffenen gegen die ihm Anfang März 2011 von der Rostocker Polizei - bundesweit offensichtlich erstmalig nach der völlig neuen Gesetzgebung - angelegte elektronische Fußfessel erfolglos blieb und auch sein Antrag auf Außervollzugsetzung vom Oberlandesgericht (OLG) Rostock - Az. I Ws 62 / 11 - abschlägig beschieden wurde, blieb dem Betroffenen nur noch der Weg nach Karlsruhe zum Bundesverfassungsgericht, so Roubicek
Gerügt wurde mit der Verfassungsbeschwerde die durch die angelegte elektronische Fußfessel beim Beschwerdeführer erfolgte Verletzung:
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seiner Menschenwürde, Art. 1 I GG (Grundgesetz) nebst
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Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 I GG in Verbindung mit Art. 1 I GG und
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die mit der Fesselung verbundene Einschränkung seiner persönlichen Freiheit, Art. 2 II GG,
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seine Beschränkung der Berufsfreiheit, Art.12 GG,
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die Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes (Art. 103 II GG) im Zusammenhang mit einer fehlenden Begründung für die Anordnung der elektronischen Überwachung),
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die Verletzung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 III GG) im Zusammenhang mit der Resozialisierungspflicht (§ 2 I Strafvollzugsgesetz) und
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eine fehlende (!) Rechtsgrundlage für die elektronische Fußfessel im Zusammenhang mit der gesetzlichen Regelung des § 68 b I 1 Nr. 12 StGB.
Zum weiteren Verfahrensfortgang nach Eingang aller Stellungnahmen Ende August d. J. vermochte Strafverteidiger Roubicek derzeit noch keine weitere Prognose abzugeben.
Ich Hinblick auf die Bedeutung des Falles jedoch riet er, den Ausgang dieses Verfahrens zu beachten sowie grundsätzlich – unabhängig von diesem Fall – in allen strafrechtlich relevanten Fällen, aber auch in Fällen, in denen Menschen zu Opfer von Gewalttaten geworden sind, so früh wie möglich rechtlichen Rat eines auf Strafrecht spezialisierten Anwaltes in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. und Strafverteidiger e. V. - www.strafrechtsverband.de - verwies.
Presserklärung des RA Roubicek vom 02.11.2011
zu den in den Medien / Öffentlichkeit kursierenden Informationen über angebliche strafbare Handlungen des
Arztes Dr. Hartmut W. Hopp
während seiner Tätigkeit in Chile
- bei der Staatsanwaltschaft Krefeld anhängige Ermittlungsverfahren -
Um falschen und / oder irreführenden Informationen zu begegnen, Folgendes:
Die Staatsanwaltschaft Krefeld ermittelt seit mehreren Wochen gegen den Arzt Dr. Hartmut Wilhelm Hopp. Aus der Sicht des Beschuldigten - und gemäß bisheriger Kenntnis der Sach- und Rechtslage auch seitens der Verteidigung - sind die unterschiedlichsten Vorwürfe strafbarer Handlungen (teilweise offenbar viele Jahre / Jahrzehnte zurückliegend in Chile), letztendlich strafrechtlich nicht haltbar und zwar aus den unterschiedlichsten Gründen.
Richtig ist zunächst, dass Dr. Hartmut W. Hopp in Krefeld wohnt und vor einigen Monaten nach über 50-jährigem Leben im Überseeausland (u. a. in Chile) in seine Heimat Deutschland zurückkehrte. Sein Aufenthalts- und Wohnort ist den deutschen Behörden von Anfang an hinlänglich bekannt.
Richtig ist auch, dass es Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten gibt, weil verschiedene Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft in Krefeld vorliegen. Sie betreffen Vorwürfe aus Chile, die Jahre bzw. Jahrzehnte zurück liegen. Mit dem für diese Vorgänge zuständigen Oberstaatsanwalt stehe ich als Verteidiger im schriftlichen und fernmündlichen Kontakt. Die Ermittlungen gestalten sich dort schwierig, zumal es von den Ermittlungspersonen eine Vielzahl von Unterlagen zu sichten gibt, teilweise in spanischer Sprache. Der gegen ihn erhobene Vorwurf der „Kinderschändung“ wird von Dr. Hartmut W. Hopp mit aller Entschiedenheit bestritten. Anzumerken ist, dass das seit vielen Jahren alte Strafverfahren derzeit in Chile noch zu keinem rechtskräftigen Abschluss gekommen ist.
Richtig ist schließlich auch, dass Dr. Hartmut W. Hopp früher einmal als Arzt auf dem Landgut („fundo“) in der Nähe von Parral / Chile – in der sogenannten „Colonia Dignidad“ (kurz: CD) – gearbeitet hat. Er hat diese Tätigkeit in ärztlicher Verantwortung nach den Gesetzen des Landes ausgeübt. Die insoweit gegen ihn erhobenen Vorwürfe entbehren jeder tatsächlichen Grundlage. Hervorzuheben ist, dass er in den relevanten 70iger Jahren gar nicht in der CD lebte und erst in den letzten Jahren seines Aufenthaltes in Chile von dem Sachverhalt und den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Kenntnis erlangte.
Richtig bleibt auch, dass mein Mandant alles in seiner Macht Mögliche unternehmen will und wird, um zusammen mit den deutschen Behörden seine Unschuld - auch bezüglich erst jetzt gegen ihn erstmalig erhobenen Vorwürfen - zu beweisen, damit die gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren der deutschen Justiz gemäß § 170 Abs. II Strafprozessordnung baldmöglichst eingestellt werden.
N i c h t zutreffend ist, dass den zuständigen deutschen Stellen ein Auslieferungsantrag der Republik Chile vorliegt. Am Rande sei erwähnt, dass gemäß deutscher Rechtslage nach dem Grundgesetz die Auslieferung eines Deutschen nach Chile ohnehin unzulässig ist und somit im konkreten Fall auch ein verfahrensrechtliches Auslieferungshindernis besteht.
Es wird höflich darum gebeten zu respektieren, dass eine „Verteidigung über die Medien / Öffentlichkeit“ nicht erfolgen wird. Als Strafverteidiger, der In- und Ausländer bundesweit verteidigt und auch eigene langjährige Kenntnisse von Land und Leuten in Lateinamerika und zwar auch aus dem Leben vor Ort sowie von Behörden / Institutionen in verschiedenen Ländern des Subkontinents hat, steht Unterzeichner allenfalls für allgemeine Rückfragen fernmündlich zur Verfügung. Aber eigene Bewertungen zu den strafrechtlichen Vorwürfen dürfen von ihm als Strafverteidiger des Dr. Hartmut W. Hopp nicht erwartet werden.
Im Übrigen gilt:
Die Verteidigung des Beschuldigten weist aus ggb. Anlass darauf hin, dass bis zum Verfahrensabschluss bzw. bis zur Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft Krefeld die Kernfrage der Schuld und einer evtl. Verantwortung eines Beschuldigten weiterhin völlig offen bleibt - Unschuldsvermutung laut Artikel 6 II der EMRK (Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) sowie des Grundgesetzes und jegliche Vorverurteilungen deplatziert wären. Dies ist zum Schutz eines Beschuldigten und zur Wahrung seiner Rechte nach der Strafprozessordnung und den verfassungsrechtlichen Grundsätzen in Deutschland zwingend geboten!
Verteidigung in Ermittlungs-/Strafverfahren ist ständiger Kampf. Dabei hat ein Verteidiger auch die Aufgabe, mit allen gesetzlichen Mitteln seinem Mandanten in Strafsachen zu unterstützen, auch gegen etwaige Einschränkungen seiner Grundrechte.
Mit dieser Veröffentlichung soll zugleich darauf hingewiesen werden, dass die Verteidigung mit allen gesetzlichen Mitteln dafür sorgen wird, dass eine Vorverurteilung des Dr. Hartmut W. Hopp weder durch die Medien noch durch diskriminierende Öffentlichkeitsarbeit erfolgen wird.
Börgerende zwischen Rostock und dem westlich gelegenen Heiligendamm an der Ostsee, den 02. November 2011
Zweite Pressemeldung der Verteidigung in Sachen des
Arztes Dr. Hartmut W. Hopp
i. Z.. m. dessen früheren Tätigkeiten in Chile
- bei der Staatsanwaltschaft Krefeld anhängige Ermittlungsverfahren -
Schon wieder „Lärm“ in der Öffentlichkeit um einen Mann, dessen Schuld nicht bewiesen ist! Hexenverbrennung???
Zutreffend ist, dass die Staatsanwaltschaft Krefeld gegen den Arzt Dr. Hartmut Wilhelm Hopp seit 2011 - auch gegen neue Vorwürfe betreffend seine Zeit in Chile - ermittelt (siehe meine 1. Pressemeldung vom 02.11.2011, nachzulesen auch auf meiner Homepage). Die dem Beschuldigten jetzt in Krefeld gemachten Vorwürfe von Straftaten in Chile (teilweise offenbar viele Jahre / Jahrzehnte zurückliegend) werden - auch aus Verteidigersicht - letztendlich strafrechtlich nicht haltbar sein.
Zutreffend ist, dass es – was in unserem Rechtsstaat normal ist – ein Angebot der Staatsanwaltschaft Krefeld zu einer Beschuldigtenvernehmung gibt. Der Beschuldigte war – und bleibt – auch dabei kooperativ! Er ist überobligatorisch bemüht, den deutschen Behörden bei der Aufklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe aufhellend zu helfen und somit aufklärend mitzuwirken.
Zutreffend ist, dass das seit vielen Jahren alte Strafverfahren in Chile bezüglich des Arztes Dr. Hartmut Wilhelm Hopp derzeit weiterhin zu keinem rechtskräftigen Abschluss gekommen ist und dies in absehbarer Zeit - schon aus Rechtsgründen - auch nicht der Fall sein dürfte.
Zutreffend ist, dass auch im Falle meines Mandanten der Grundsatz der Unschuldsvermutung gemäß Artikel 6 II der EMRK (Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) sowie gemäß unserem Grundgesetz gilt und jegliche Vorverurteilungen deplatziert wären. Eine derartige „Unschuldsvermutung“ ist zum Schutz eines Beschuldigten und zur Wahrung seiner Rechte nach der Strafprozessordnung und den verfassungsrechtlichen Grundsätzen in Deutschland auch im derzeitigen Verfahrensstadium zwingend geboten und allseits zu achten!
Zutreffend bleibt für Unterzeichner als engagiertem Strafverteidiger, dass Verteidigung in einem Ermittlungs-/Strafverfahren nicht selten ständiger Kampf ist und bleibt. Dabei hat ein Verteidiger auch die Aufgabe, mit allen gesetzlichen Mitteln seinem Mandanten in Strafsachen zu unterstützen, auch gegen etwaige Einschränkungen seiner Grundrechte. Der Arzt Dr. Hartmut Wilhelm Hopp steht für etwaige Interviews / Statements grundsätzlich nicht zur Verfügung! Auch wenn eine Verteidigung von mir als bundesweit tätigem Strafverteidiger i. d. R. über die Medien / Öffentlichkeit nicht erfolgt, stehe ich dennoch für allgemeine Rückfragen (fern-)mündlich - nach Absprache - u. U. zur Verfügung. Eigene Bewertungen zu den strafrechtlichen Vorwürfen dürfen von mir als Strafverteidiger des Dr. Hartmut W. Hopp bei einem solchen Kontakt der (nachgewiesenen) Medienvertreter allerdings auch jetzt nicht erwartet werden. Mit Sicherheit werden sie über den Inhalt dieser heutigen Pressemeldung nicht hinausgehen!
Börgerende an der Ostsee im Landkreis Rostock, gelegen zwischen Rostock-Warnemünde an der Ostsee und dem westlichen Heiligendamm an der Ostsee,
den 12. Februar 2012
Seestrasse 23 c
18211 Börgerende-Rethwisch
(zwischen Bad Doberan-Heiligendamm
und Rostock-Warnemünde)
Telefon: +49 (0)38203 - 81975
Telefax: +49 (0)38203 - 81446
Mobil: +49 (0)171 - 6209111
EMAIL: Roubicek@t-online.de
E-POST: helfried.roubicek@epost.de
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