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In loser Reihenfolge werden hier einige grundsätzliche und ggf. auch aktuelle Stichpunkte (demnächst z. B. auch „Sicherungsverwahrung“, einem Gebiet, auf dem ich ebenfalls als Strafverteidiger tätig bin und Mandate habe) zur Erläuterung des Strafrechts, des Ganges eines Strafverfahrens sowie der Verteidigung dargestellt. Sie soll dem interessierten Leser Ansatzpunkte für eigene kritische Analyse und Fragen an den Verteidiger geben.
- Hauptverhandlung
- Menschrechtsbeschwerde
- Promillegrenzen
- Strafbefehl
- Strafbestimmungen
- Verböserungsverbot
- Verteidiger / Strafverteidiger
- Wiederaufnahmeverfahren
Hauptverhandlung,
sie läuft in der Regel wie folgt ab:
-
Aufruf der Sache (§ 243 I 1 Strafprozessordnung (StPO): Die Hauptverhandlung beginnt.
- Feststellung, ob alle Beteiligten anwesend sind (§ 243 I 2 StPO): (Mit-)Angeklagter, Staatsanwalt, Verteidiger (auch mehrere, je Angeklagten bis zu 3 vor Gericht!), Zeugen und Sachverständige, Nebenkläger und der / die Berufsrichter sowie evtl. Schöffen (einschließlich bei „Großverfahren“ auch Ergänzungsrichter / -schöffen), Protokollbeamte (beim Amtsgericht nicht zwingend).
- Belehrung der Zeugen - anschließend verlassen die Zeugen den Gerichtssaal wieder (§ 243 II 1 StPO).
- Vernehmung des Angeklagten zur Person (§ 243 II 2 StPO): Dient der Feststellung der Identität des Angeklagten. Sein Schweigerecht gilt hier nicht, er muss antworten.
- Verlesung der Anklage (§ 243 III 1 StPO): Der / die Sitzungsvertreter/in der Staatsanwaltschaft verliest den abstrakten und konkreten Anklagesatz (wichtig: nicht die „gesamte“ Anklageschrift).
- Belehrung des Angeklagten (§ 243 IV 1 StPO): Der Angeklagte wird über sein Recht zu schweigen belehrt.
- Vernehmung des Angeklagten zur Sache (§ 243 IV 2 StPO): Der Angeklagte muss sich nicht „zur Sache“ äußern. Möchte er etwas zur Sache sagen, kann er Angaben zum Vorleben und eigentlichen Tatgeschehen machen. Einige Gerichte bzw. Vorsitzende beginnen auch mit der Befragung „zur Person“ des Angeklagten.
- Beweisaufnahme (§§ 244 ff StPO): An dieser Stelle werden z. B. Zeugen vernommen, Sachverständige gehört, Urkunden werden eingesehen, Beweisstücke in Augenschein genommen usw.
- Schlussvorträge (§ 258 StPO): Der Staatsanwalt und der Verteidiger halten ihre Plädoyers und stellen ihre Anträge, sobald die Beweisaufnahme geschlossen wird. Im Berufungsverfahren beginnt der mit dem Schlussvortrag, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
- Letztes Wort des Angeklagten (§ 258 II StPO): Der Angeklagten hat als Letzter noch einmal die Möglichkeit, sein Wort an das Gericht zu wenden. Im Übrigen ist ein Angeklagter vom Vorsitzenden des Gerichts zu befragen, ob er trotz des Verteidigerplädoyers zu seiner Verteidigung noch etwas vortragen möchte.
- Urteilsverkündung (§ 268 III 1 StPO): Das Gericht verliest die Urteilsformel (alle im Saal stehen!) und die wesentlichen Urteilsgründe werden – mündlich zusammenfassend vortragend oder aus einer schriftlichen Vorlage vorlesend – verkündet. Anschließend werden u. U. noch Beschlüsse verkündet, z. B. Bewährungs- und Auflagenbeschluss, Beschluss zu einem evtl. Haftbefehl etc.
- Der Vorsitzende führt die Rechtmittelbelehrung durch (§ 35 a StPO). Die Hauptverhandlung wird geschlossen. Für die Abfassung des schriftlichen Urteils hat das Gericht mehrere Wochen Zeit. Die gesetzliche Staffelung beginnt mit 5 Wochen, § 275 StPO.
Menschenrechtsbeschwerde,
vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg / Frankreich nur möglich, wenn der nationale Rechtsweg erschöpft ist und zuvor auch Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe erhoben wurde (Frist dafür: einen Monat!). Binnen 6 Monaten nach der Entscheidung des BVerfG ist in einem streng formalisierten Verfahren die Menschenrechtsbeschwerde zu erheben. Es muss sich immer (nur) um eine konkrete Menschenrechtsverletzung (siehe die EMRK – Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) handeln, wenn eine solche Beschwerde erhoben werden soll. Auf diesem Gebiet - nur im Strafrecht - war und bin ich die letzten rund 15 Jahre tätig. Erfahrungsgemäß dauern Verfahren vor dem EGMR (sehr lange, nicht selten Jahre. Die Beschwerde zum EGMR ist aber, wie auch die Verfassungsbeschwerde, keine zusätzliche „Instanz“. Sie ist nur ein subsidiärer völkerrechtlicher Rechtsbehelf eigener Art und entfaltet keine unmittelbaren Wirkungen auf die Justiz in Deutschland. In der Regel ist der jeweilige nationale Staat gehalten, eine geeignete Umsetzung im eignen Land zu bewirken. Deutsche Urteile werden durch EGMR-Entscheidungen somit nie aufgehoben! Fallweise kann allerdings z. B. ein nationales Wiederaufnahmeverfahren in Betracht kommen. Beides sind Gebiete, die eine hohe fachliche Kompetenz des Verteidigers erfordern.
Promillegrenzen,
die Wichtigsten auf einen Blick:
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0,5 ‰ |
1,1 ‰ |
1,6 ‰ |
2,1 ‰ |
3,0 ‰ |
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Relative Fahruntüchtigkeit |
Absolute Fahruntüchtigkeit |
Absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern |
Verminderte Schuldfähigkeit |
Schuldunfähigkeit |
Strafbefehl,
normiert ist das Strafbefehlsverfahren in den §§ 407 ff Strafprozessordnung (StPO). Es handelt sich dabei um ein schriftliches Verfahren, d.h. es findet keine Hauptverhandlung statt und alles wird ohne Öffentlichkeit abgewickelt. Selbstverständlich wird ein Beschuldigter vorher von der Justiz angehört (Möglichkeit des rechtlichen Gehörs). Es dient der Bewältigung von kleinerer Kriminalität. Der Beschuldigte hat die Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls Einspruch gegen diesen zu erheben, dann findet eine Hauptverhandlung vor Gericht statt. Erscheint der Beschuldigte in der Hauptverhandlung nicht, wird der Einspruch verworfen.
Strafbestimmungen,
sie finden sich in den zahlreichen weit über 400 (!) unterschiedlichen Gesetzen, von denen das Strafgesetzbuch (StGB) mit seinen 358 Paragraphen nur eines (!) davon ist. Hinsichtlich der einschlägigen Strafbestimmungen z. B. des Strafgesetzbuches (StGB) bzw. der Strafprozessordnung (StPO) und / oder anderer strafrechtlich relevanter Bestimmungen (z. B. Betäubungsmittelgesetz, Waffengesetz, abfallrechtliche Bestimmungen, Abgabenordnung, etc.) können diese im Internet unter www.gesetze-im-internet.de auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz (in der Rurik „Gesetze / Verordnungen“ und dort beim jeweiligen Buchstaben, z. B. „S“ und dort unter „StGB“ bzw. „StPO“) eingesehen, nachgelesen und kostenfrei ausgedruckt werden.
Verböserungsverbot,
ist ein in Grenzen garantiertes Verbot der Schlechterstellung und heißt auf Lateinisch reformatio in peius. Das Verböserungsverbot soll verhindern, dass der Angeklagte sich scheut ein Rechtsmittel, d. h. Berufung, Revision oder Wiederaufnahme des Verfahrens, einzulegen. Ein Urteil darf nicht, wenn nur der Angeklagte oder die Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten Rechtsmittel eingelegt hat, in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat zum Nachteil des Angeklagten abgeändert werden. Legt die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten Rechtsmittel ein, ist eine Verschlechterung möglich. Zugunsten eines Angeklagten darf ein Rechtsmittel immer zu einer Änderung führen. Eine Verschlechterung ist dagegen möglich im Urteil nach Einspruch gegen einen Strafbefehl oder im gerichtlichen Verfahren gegen einen Bußgeldbescheid.
Verteidiger / Strafverteidiger,
seine Aufgaben sind vielfältig. Hier nur einige Aspekte, um einen ersten Eindruck gewinnen zu können.
Zunächst hat der Verteidiger den Beschuldigten über das formelle und materielle Recht zu beraten. Er wirkt - in einem gewissen Umfang, wenn von ihm (und dem Mandanten) gewollt - mit bei der Aufklärung des Tatgeschehens mit und kann sich für den Beschuldigten im Ermittlungs- und Hauptverfahren vor Gericht äußern. In prozessrechtlicher Hinsicht kann ein Verteidiger für den Beschuldigten z. B. Beweisanträge stellen, eigene Ermittlungen durchführen etc. Die Rechte eines Verteidigers gehen über die eines Beschuldigten hinaus. Der Verteidiger hat z. B. ein umfassendes Akteneinsichtsrecht gemäß § 147 Strafprozessordnung (StPO). Dabei hat der Verteidiger die Möglichkeit, den Beschuldigten über den Akteninhalt zu informieren und ihm Aktenauszüge in Kopie zukommen zu lassen. Darüber hinaus hat der Verteidiger das Recht, Mitangeklagte zu befragen (§ 240 II 2 StPO) und ein Kreuzverhör vor Gericht durchzuführen (§ 239 StPO). Diese Rechte hat der Beschuldigte nicht.
Last but not least ist der Strafverteidiger auch Organ der Rechtspflege. In einem rechtsstaatlichen Verfahren hat ein Verteidiger mitzuwirken, um die rechtsstaatliche Strafrechtspflege zu garantieren. Der Strafverteidiger ist aber in erster Linie berufen, die Rechte des Beschuldigten / Angeschuldigten / Angeklagten / etc. zu wahren und die für ihn sprechenden Gesichtspunkte geltend zu machen. Ein Verteidiger im Strafverfahren soll aber auch im Zusammenwirken mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft der Wahrheitsfindung dienen und darf diese somit nicht erschweren oder vereiteln (die Grenze liegt also z. B. bei der Strafvereitelung; § 258 Strafgesetzbuch). Im rechtlich zulässigen Umfang werde ich als Strafverteidiger daher stets die Interessen des Mandanten im Auge behalten – und jeweils die verfahrensrechtlich opportunen Maßnahmen abwägen, Anträge stellen und den „Kampf“ für den Mandanten führen. Denn aktive Verteidigung ist rechtsstaatlich gebilligter Kampf in den Grenzen der StPO!
Wiederaufnahmeverfahren,
sind zugunsten eines Verurteilten nur zulässig, wenn konkrete Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 Strafprozessordnung vorliegen. Nach der (juristischen) Ermittlung solcher Gründe, folgt die zweite große Hürde: das Wiederaufnahmeverfahren muss zulässig sein. Das Wiederaufnahmevorbringen muss minuziös aufbereitet und schriftsätzlich vorbereitet werden, wobei die Hauptarbeit des Verteidigers zunächst i. d. R. vor einem Wiederaufnahmegesuch durch erschöpfendes Aktenstudiums des Urteils selbst und der möglichen Wiederaufnahmegründe liegen wird, zumal z. B. das neue (!) Beweismittel und die neue (!) Tatsache im Detail schriftlich von ihm dargelegt werden müssen. Besonders erfahrene Strafverteidiger werden die hohe Schule des Wiederaufnahmegesuches i. d. R. beherrschen, weil sie es aufgrund ihrer Berufserfahrung mit sich bringen, dass sie komplexe Sachverhalte zielorientiert analysieren und in geeigneter Art und Weise für Strafgerichte geeignet aufbereiten können. Als Fachanwalt für Strafrecht ist mir das Wiederaufnahmerecht bekannt – auch aus der Praxis.
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